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Mietvertragsbedingungen

MIETDAUER

 

Ganzjahres-Mietvertrag

Das Mietverhältnis beginnt am 1. eines Monats und wird zunächst für 1 Jahr abgeschlossen. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um 1 Jahr, sofern es nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Tag des Zugangs der Kündigungserklärung, nicht auf den Tag der Absendung an.

 

Monats-Mietvertrag

Das Mietverhältnis beginnt am 1. eines Monats und endet am letzten Tag des vereinbarten Monats, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.

 

Tages-Mietvertrag

Das Mietverhältnis beginnt am 1. Tag der Nutzung und endet am letzten Tag der Abreise,  ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.

MIETZINS

Die monatliche Gesamtmiete ist jeweils zum 1.  des Monats zu überweisen. Die Tagesmiete ist vor bzw. bei Anreise zu entrichten.

 

 

MIETBEDINGUNGEN

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Jede Änderung der Nutzungsart bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

  2. Die Untervermietung oder die anderweitige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

  3. Bauliche Veränderungen, sowie die Benutzung der Mietsache als Werkstatt, Bastel- und Hobbyraum, sowie als Lagerraum oder vergleichbare Nutzungen sind nicht gestattet. Einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten. Um Gefährdungen durch Abgase zu vermeiden, darf der Motor eines Fahrzeugs nur zur Ein- und Ausfahrt in Betrieb gesetzt werden.

  4. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung von Schritttempo bei der Zu- und Abfahrt. Auf dem Unterstellplatzgelände gilt die Straßenverkehrsordnung sinngemäß.

  5. Im Zu- und Abfahrtsbereich stehende Wohnwagen, Wohnmobile, Boote, Motorräder oder Sonstige werden ohne vorherige Abmahnung auf Kosten des Halters abgeschleppt, wenn sie die Zu- und Abfahrt behindern.

  6. Das Waschen und Reparieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Booten, Motorrädern oder Sonstigem ist auf dem Unterstellplatz nicht gestattet.

  7. Die Lagerung von Kraftstoffen, Öl und anderen brennbaren Flüssigkeiten auf dem Unterstellplatz ist ausdrücklich verboten.

  8. Der Mieter hat regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsmittel, wie Öl, Benzin, Diesel, Brems- oder andere Flüssigkeiten aus seinem Wohnwagen, Wohnmobilen, Booten, Motorrädern oder Sonstigem austreten und die Stellfläche verunreinigen. Solche Verunreinigungen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch solche Verunreinigungen entstehen.

  9. Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in der Halle und in der Nähe abgestellter Wohnwagen, Wohnmobilen, Booten, Motorrädern oder Sonstigem verboten.

  10. Der Mieter hat sich so zu verhalten, dass andere Mieter oder dritte Personen nicht beeinträchtigt werden. Er hat die polizeilichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen für die Benutzung von Unterstellplätzen zu beachten.

  11. Die Halle ist zur Sicherung aller Mieter verschlossen, jeder Mieter kann nach Abstimmung Zugang zu seinem Fahrzeug erhalten.

  12. Die Ein- und Auslagerung erfolgt nach vorheriger Abstimmung.

  13. Die Versicherung des eingestellten Mietobjekts übernimmt der Mieter. Das eingestellte Mietobjekt ist in ausreichender und üblicher Form abzusichern (z.B. Haftpflichtversicherung bei zugelassenem Kfz).

 

Personenmehrheit als Mieter

  1. Mehrere Mieter (z.B. Ehegatten) haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

  2. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters sowie Abgabe eigener Erklärungen. Diese Bevollmächtigung gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen und Mieterhöhungsverlangen, nicht aber für die Abgabe von Kündigungserklärungen oder den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.

 

Schäden Mietsache / Einrichtung /Gegenstände

  1. Der Mieter verpflichtet sich, Schäden, die an der Mietsache auftreten, dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

  2. Für Schäden an der Mietsache, sowie Schäden an Gebäude und sonstigen Einrichtungen, anderen Mietobjekten, die durch den Mieter verursacht werden, haftet dieser in vollem Umfang.

Reinigung

Der Mieter hat den Unterstellplatz sauber zu halten.

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Reinigung zentral ausführen zu lassen und als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Die Umstellung hat schriftlich zu erfolgen und wirkt zu Beginn des auf die Anpassung folgenden übernächsten Monats.

 

Beendigung des Mietverhältnisses

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache geräumt und in gereinigtem Zustand (Besenrein) zurückzugeben.

Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit fort, wird das Mietverhältnis nicht stillschweigend verlängert oder neu begründet.

Sollte durch die nicht rechtzeitige Abholung / Räumung des Mietplatzes dem Vermieter ein Schaden entstehen haftet der Mieter hierfür.

 

Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen grundsätzlich nicht. Soweit nachträgliche Änderungen und Ergänzungen in Rede stehen, treffen die Parteien individuelle Bestimmungen, die schriftlich festgehalten werden.

 

Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne oder mehrere dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam und /oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in der Gesamtheit eine Lücke offenbaren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

  2. Die Partien sind als dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausführung der Lücke eine Regelung zu treffen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

Stand 01.06.2021

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